Interessante Lücke für Selbständige im Insolvenzverfahren

Früher zog die Insolvenz des Einzelunternehmers häufig das zwingende Ende sener Selbständigkeit nach sich. Seit der Insolvenzrechtsreform 1999 gibt der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder aber meist nach Eröffnung des Insolvenzverahrens die Selbständigkeit des insolventen Unternehmers nach § 35 Abs. 2 InsO frei. Das bedeutet, von der Freigabe an kann der Unternehmer trotz Insolvenz völlig uneingschränkt selbständig tätig sein. Einzige Ausnahme: es liegt zudem eine Gewerbeuntersagung des Unternehmers durch die Gemeinde vor – was selten der Fall ist.

Eingeschränkt wird das selbständige Schalten und Walten des insolventen Unternehmers nur durch die Abtretungspflicht der pfändungsfähigen Einkünfte an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder – genau so, wie dies auch ein insolventer Arbeitnehmer von seinem pfändbaren Nettogehalt tun muss. Bei hohen Gewinnen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müsste ein tüchtiger insolventer Unternehmer also ordentlich „bluten“ und hohe Beträge zur Insolvenzmasse abführen. Das mag bestimmt nicht jeder!

Nun aber steht höchstrichterlich fest: bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren und Freigabe der selbständigen Tätigkeit muss der Unternehmer bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Beginn der Wohlverhaltensphase keine (!) vergleichbaren Einkünfte erreichen wie ein gleich qualifizierter Arbeitnehmer! Der tüchtige Unternehmer in der Insolvenz kann also seinen Gewinn bewußt niedrig halten oder „gestalten“, ohne die Restschuldbefreiung nach Ende der Wohlverhaltenspahse zu gefährden! (BGH v. 13.06.2013; Az.: IX ZB 38/10)