Eine der wesentlichen Neuerungen der Insolvenzordnung ist die Einführung der Verfahrenskostenstundung nach § 4 a ff. InsO. Bisher wurde bei Geringverdienern und Vermögenslosen die Eröffnung der Insolvenzverfahren stets mangels Masse abgelehnt, weil die Vermögenswerte der Antragsteller nicht ausreichten, die Verfahrenskosten abzudecken. Nun ticken die Uhren nun gänzlich anders:

1.) Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für Privatpersonen und Einzelunternehmer wird in der Praxis stets ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt.

2.) Somit wird das Insolvenzverfahren eröffnet, auch wenn der Antragsteller keinerlei finanzielle Mittel hat und auch keine Geldzuflüsse in Zukunft zu erwarten sind. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ende der Wohlverhaltensphase ist der Antragsteller grundsätzlich verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.

3.) In vielen Fällen ist aber der Antragsteller auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ende der Wohlverhaltensphase nicht in der Lage, die gestundeten Verfahrenskosten zu begleichen. In der Praxis kann dann der nun von seinen Schulden Befreite auch nach erteilter Restschuldbefreiung die weitere Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

4.) Erzielt der vormalige Insolvenzschuldner auch nach Restschuldbefreiung keine Einkünfte oder nur solche, welche unterhalb der Pfändungsgrenze liegen, so kann er nach Übung der meisten Insolvenzgerichte auf Antrag selbst die ratenweise Begleichung der Verfahrenskosten gänzlich aussetzen und auch keine Teilbeträge der angefallenen Verfahrenskosten begleichen, wenn er kein pfändbares Einkommen hat.

5.) Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist es derzeit gängige Praxis, dass die Insolvenzgerichte nach Ablauf weiterer vier Jahre die Entwicklung der Einkünfte des vormaligen Insolvenzschuldners nicht weiter überwachen. Somit müssen sich Geringverdiener und Vermögenslose in keiner Weise an den Kosten des Insolvenzverfahrens beteiligen und haben dennoch keinerlei Altschulden mehr. Faktisch stellt dies bei entsprechend geringen Einkünften und Vermögenslosigkeit einen Erlass der gesamten Verfahrenskosten nach weiteren vier Jahren dar.

(Bildquelle: Pixelio, Stefan Reutter)